Der angebliche Eigenkonsum wirkt vorgeschoben und nicht schlüssig. Der Beschuldigte vermochte diesen nicht plausibel und glaubhaft darzutun. So bestätigte auch das IRM, dass der Kokainkonsum des Beschuldigten bereits längere Zeit zurück liegt. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird (vgl. SK 18 419 pag. 88), entspricht. Der Beschuldigte entwendete seiner Ehefrau am 29. August 2017 den Betrag von CHF 1‘450.00 ohne deren Kenntnis.