Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Die Kammer geht mithin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschuldigten am 29. August 2017 gekaufte Drogenmenge nicht für den Eigengebrauch bestimmt war. Vielmehr wollte der Beschuldigte in Anbetracht der gesamten Umstände, wie der Menge des gekauften Kokains sowie des sonst schon knappen Haushaltsbudgets, mit dem Verkauf des erworbenen Kokains etwas zum monatlichen Haushaltsbudget beisteuern (vgl. SK 18 419 pag. 132, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der angebliche Eigenkonsum wirkt vorgeschoben und nicht schlüssig.