Hätte der Beschuldigte tatsächlich Kokain zum Eigenkonsum für das anstehende Fest erwerben wollen, hätte er hierfür weder ein Drittel des Haushaltsbudgets entwenden noch eine nicht zu unterschätzende Menge von 20 Gramm netto erwerben müssen. Dass er die erworbene Menge nicht auf einmal oder allenfalls gemeinsam mit einer Drittperson habe konsumieren wollen, überzeugt nicht und wird als Schutzbehauptung angesehen. 15.6 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Wiedersprüche und Unklarheiten. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft.