24, Z. 81 f.). Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, dass nicht zu erwarten sei, der Beschuldigte sei sich der für seinen Konsum in etwa benötigten Geldmenge nicht bewusst gewesen (vgl. SK 18 419 pag. 131, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hätte der Beschuldigte tatsächlich Kokain zum Eigenkonsum für das anstehende Fest erwerben wollen, hätte er hierfür weder ein Drittel des Haushaltsbudgets entwenden noch eine nicht zu unterschätzende Menge von 20 Gramm netto erwerben müssen.