Auch wenn der Beschuldigte aktuell kein Kokain mehr konsumierte, ist unbestritten, dass er bereits mehrfach Kokain konsumiert hat. Die Vorinstanz stellte deshalb zutreffend fest, dass zumindest grundlegende Kenntnisse über Menge und Preis zu erwarten waren (vgl. SK 18 419 pag. 131, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner bestätigte der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme vor ca. drei Wochen einen «Faden» konsumiert zu haben (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 81 f.).