Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund zu Recht, dass die vorliegende Menge von 20 Gramm netto selbst bei regelmässigem Konsum enorm wäre. Dass der letzte Kokainkonsum des Beschuldigten bereits länger zurückliegt, wurde auch durch das IRM bestätigt (pag. 17) und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine weiteren Drogenutensilien – bis auf das leere Säckchen mit nachgewiesenen Kokainrückständen – gefunden wurden. Auch wenn der Beschuldigte aktuell kein Kokain mehr konsumierte, ist unbestritten, dass er bereits mehrfach Kokain konsumiert hat.