43 (vgl. SK 18 419 pag. 112, Z. 34 u. Z. 36 f.). Diesem Aussageverhalten des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er nicht die Wahrheit sagt. Einerseits versuchte er sich durch seine Aussagen zum eigenen Konsum von den Verkaufsabsichten zu distanzieren. Andererseits sind seine Aussagen zu seinem Konsumverhalten alles andere als nachvollziehbar und schlüssig. Er sagte unlogisch und ausweichend aus. Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund zu Recht, dass die vorliegende Menge von 20 Gramm netto selbst bei regelmässigem Konsum enorm wäre.