In Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass der Beschuldigte seine Familie durch die Entnahme von rund einem Drittel des Haushaltsbudgets nicht schädigen wollte. Dieser Umstand deutet für die Kammer vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte davon ausging, das entnommene Geld wieder beschaffen zu können und dadurch die Haushaltskasse mindestens wieder auszugleichen. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die Menge aus der Sucht entstanden sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. In seiner polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte einleitend an, dass er mit dem Kokain eigentlich abgeschlossen habe (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 81).