Es mutet daher doch seltsam an, dass sich der Beschuldigte nicht daran zu erinnern vermag, woher er diesen doch immensen Teilbetrag des monatlichen Haushaltsbudgets genommen hat. Der Beschuldigte räumte eigens ein, dass das Geld sonst schon knapp bemessen gewesen sei (vgl. SK 18 419 pag. 114, Z 4). In Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass der Beschuldigte seine Familie durch die Entnahme von rund einem Drittel des Haushaltsbudgets nicht schädigen wollte.