Er erklärte, dass seine Frau das Geld von ihrem Konto abgehoben habe. Er habe es ihr aus ihrer Tasche genommen (vgl. SK 18 419 pag. 25, Z. 95 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dagegen aus, dass er das Geld vom Konto seiner Frau abgehoben habe (vgl. SK 18 419 pag. 113, Z. 1 f.). Die Familie des Beschuldigten verfügt monatlich über CHF 4‘000.00, womit sich jedoch nicht sämtliche Kosten decken liessen. Es mutet daher doch seltsam an, dass sich der Beschuldigte nicht daran zu erinnern vermag, woher er diesen doch immensen Teilbetrag des monatlichen Haushaltsbudgets genommen hat.