Er schilderte noch gleichbleibend, dass die Absicht nicht im späteren Verkauf, sondern vielmehr darin gelegen habe, das Kokain alleine oder mit jemand anderem am kommenden Wochenende anlässlich eines Festes zu konsumieren (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 57; pag. 112, Z. 29). Der Beschuldigte führte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass er das Kokain in Bern von einem Latino am AP.________ für CHF 1‘450.00 gekauft habe (vgl. SK 18 419 pag. 24, Z. 60-63). Über die Herkunft des Geldes machte A.________ widersprüchliche und alles andere als überzeugende Aussagen. Er erklärte, dass seine Frau das Geld von ihrem Konto abgehoben habe.