__ keine Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen. Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal befragt (vgl. SK 18 419 pag. 22 ff.; pag. 28 ff.; pag. 112 ff.), wobei er die Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrheitlich verweigerte. Der Beschuldigte räumte stets ein, das Kokain gekauft und besessen zu haben. Darüber hinaus hat der Beschuldigte in Bezug auf den eigentlichen Verwendungszweck des erworbenen Kokains wenig konstant ausgesagt. Er schilderte noch gleichbleibend, dass die Absicht nicht im späteren Verkauf, sondern vielmehr darin gelegen habe, das Kokain alleine oder mit jemand anderem am kommenden Wochenende anlässlich eines Festes zu konsumieren (vgl. SK 18 419 pag.