42 Einkommen von CHF 4‘000.00 zu generieren und davon für den ganzen Lebensunterhalt der Familie aufkommen zu müssen (pag. 37, Z. 80 f. u. Z. 100-102). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er am 29. August 2017 mit Kokain kontrolliert worden sei. Ob ihr Ehemann Drogen verkaufe, um den Haushalt mitzufinanzieren, wisse sie nicht. Diese Frage sei ihm selbst zu stellen (vgl. SK 18 419 pag. 39, z. 171 u. Z. 191 f.). Abgesehen von diesen Ausführungen konnte F.________ keine Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen.