Beweiswürdigend kann mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte arbeitsuchend war und über kein Einkommen verfügte. Das monatliche Einkommen seiner Ehefrau von CHF 4’000.00 musste sämtliche Kosten decken, wobei es für die Bezahlung der Krankenkassenprämien nicht ausreichte. 15.5.2 Zu den subjektiven Beweismitteln Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau F.________ vor. Hinsichtlich der Aussagen von F.________ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SK 18 419 pag. 130, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).