Dagegen brachte der Verteidiger anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers vor, dass diese Drogen für den Eigenkonsum und nicht für den Weiterverkauf gedacht gewesen seien (vgl. SK 18 419 pag. 2452). Um diese Beweisfrage zu beantworten sind zunächst die finanziellen Verhältnisse von A.________ und seiner Familie zu prüfen, bevor im Einzelnen auf ihre Aussagen eingegangen wird. Gemäss dem Leumundsbericht vom 28. September 2017 habe der Beschuldigte die letzten fünf Jahre bis zur Untersuchungshaft wegen Drogendelikten im Jahr 2016 als Übersetzer in der angolanischen Botschaft gearbeitet.