41 Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass es sich bei der in einem Säckchen sichergestellten weissen Substanz um Kokain handelte und dass das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Säckchen ebenfalls Spuren von Kokain aufwies. Der Erwerb und Besitz dieser Drogen sind unbestritten. Dagegen brachte der Verteidiger anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers vor, dass diese Drogen für den Eigenkonsum und nicht für den Weiterverkauf gedacht gewesen seien (vgl. SK 18 419 pag.