Die Ionenmobilitätsspektrometrie auf Spuren von Kokain fiel auf dem sichergestellten Säckchen in der Wohnung des Beschuldigt positiv aus. In ihrer Beurteilung hielt das IRM deshalb fest, dass der Nachweis auf Betäubungsmittel habe erbracht werden können (vgl. SK 18 419 pag. 21).