Bei genauerer Betrachtung habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um ein Säckchen mit Kokain gehandelt habe. Des Weiteren konnte ein Bargeldbetrag von CHF 300.00 beim Beschuldigten festgestellt werden (vgl. SK 18 419 pag. 2 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2017 konnten in der Wohnung von A.________ und dessen Familie an der G.________(Strasse) in Bern einzig ein Säckchen aus einem Kleiderschrank im Gang sichergestellt werden (vgl. SK 18 419 pag. 42). Weiter führt das Durchsuchungsprotokoll das im Personenwagen Mazda (Kontrollschild BE .