Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (vgl. SK 18 419, pag. 132, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aufgrund der bisherigen Ausführungen erachtet das Gericht den folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte entwendete seiner Ehefrau am 29.08.2017 den Betrag von CHF 1‘450.00 ohne deren Kenntnis. Damit kaufte er von einem Unbekannten netto 20 Gramm Kokain, dies nicht in der Absicht, das Kokain selbst zu konsumieren, sondern wohl in Wiederverkaufsabsicht und wohl zur Aufbesserung des monatlichen Haushaltsbudgets.»