15.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als er den Vorwurf des Erwerbs sowie des Besitzes und des Transports einer Menge von 23.7 Gramm Kokaingemischs umfasst. Dagegen bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf, wonach er das Kokain in der Absicht der späteren Weiterveräusserung erworben habe. 15.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport und dessen Nachtrag (vgl. SK 18 419 pag. 2 ff.; pag. 5 ff.) der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM (vgl. SK 18 419 pag.