Gestützt auf dieses Beweisergebnis erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das AuG, begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, schuldig. 14.5 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei zu zweifeln. Es ist demnach erstellt, dass sich M.________ seit August 2015 bei der Familie A.________ aufhielt, was überdies auch nicht weiter bestritten wird. Vorliegend ist unbestritten, dass A.________ und seine Ehefrau F.________ deren Freundin M.________