14.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2186, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorliegend wird nicht bestritten, dass A.________ und F.________ M.________ bei sich - auch nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen - weiterhin bei sich wohnen liessen. Dabei führte A.________ klar aus, dass man lediglich für 3 Monate in der Schweiz bleiben dürfe (vgl. dazu pag. 1500, Z. 558 f.). Dass ein Unterbruch des Aufenthalts zur Folge hat, dass die 90 Tagefrist neu zu laufen beginnt, ist jedoch eine reine Schutzbehauptung.