Sie habe angegeben, dass sie eine Freundin von F.________ und seit zwei Monaten in der Schweiz sei. F.________ habe auf dieselbe Frage geantwortet, dass ihre Freundin seit ca. einem Monat in der Schweiz sei. Am Griffstück des Koffers von M.________ sei ein Baggage-Label der Fluggesellschaft Iberia mit den Reisedaten Madrid nach Genf vom 4. August 2015 gefunden worden (pag. 1496 f.). Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 1498; pag. 1499 ff.), von M.________ (pag. 1502 ff.) sowie von F.________ (pag. 1506 f.) in den Akten. 14.4 Beweisergebnis der Vorinstanz