14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der Aufenthalt von M.________ seit August 2015 in der Schweiz und in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau sind unbestritten. Im Rahmen seines erstinstanzlichen Plädoyers plädierte der Verteidiger auf Freispruch, da das Verhalten von A.________ fahrlässig gewesen sei und die fahrlässige Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nicht strafbar sei (pag. 2008). Oberinstanzlich beantragte der Verteidiger ebenfalls einen Freispruch. Es sei nicht einzusehen, weshalb A.________ vorliegend zu bestrafen sei.