Das Kokain behielten sie in dieser Zeit in ihrer Obhut und konsumierten beide mehrfach davon. C.________ begab sich am Nachmittag des 11. Dezember 2015 eigenständig wieder zurück nach Bern. Ab Abend begab sich auch E.________ nach Bern, wo er im Hotel Q.________ das Zimmer Nr. 208 bezog. Das Kokain führte E.________ in Plastiksäckchen in seinem Rollkoffer mit sich und deponierte seinen Koffer mit dem Kokain in seinem Hotelzimmer. A.________ und E.________ beabsichtigten das Kokain in der Nacht des 11. auf den 12. Dezember 2015 an einen unbekannten Abnehmer zu veräussern. Die Veräusserung des Kokains kam nicht zustande, da sich E.____