_ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10. Dezember 2015 eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch mit sich. Ob er oder A.________ das besagte Kokain in die Wohnung in Flamatt brachten, muss letztlich offen bleiben. Nachdem C.________ in der Wohnung in Flamatt eintraf, wo A.________ und E.________ bereits auf ihn warteten, verliess A.________ die Wohnung kurze Zeit später. Er liess das Kokain in der Obhut von C.________ und E.________. C.________ und E.________ blieben gemeinsam über Nacht und am folgenden Tag in der Wohnung und in der nächsten Umgebung der Wohnung. Das Kokain behielten sie in dieser Zeit in ihrer Obhut und konsumierten beide mehrfach davon.