36 Wohnung in Flamatt sowie den Vorbereitungen zur Veräusserung involviert gewesen sind. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird (pag. 1815 f.), entspricht: Es kann somit festgehalten werden, dass E.________ am 10. Dezember 2015, von Gran Canaria über Madrid herkommend, nach Genf in der Schweiz einreiste. Von Genf fuhr er mit dem Zug nach Bern, wo er um 20:26 Uhr eintraf und am Bahnhof von A.________ abgeholt wurde.