_ passte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an, so dass er eingangs bestrittene Umstände später zugab und einräumte. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der Aussagen von E.________ lassen sich die Versionen von A.________ und C.________, wonach sie mit dem eingeführten Kokain einzig als Abnehmer in Verbindung standen, nicht stützen. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass A.________, E.________ und C.________ jeder in seiner Rolle und Funktion mit der Einfuhr des Kokains aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz, der Lagerung in der