Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen von E.________ in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln ein Gesamtbild, welches die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Daran vermögen auch die Aussagen von A.________ und C.________ nichts zu ändern. Ihre Ausführungen sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und in weiten Teilen unglaubhaft. Insbesondere A.________ passte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an, so dass er eingangs bestrittene Umstände später zugab und einräumte.