13. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich grosse Teile der Aussagen von E.________ anhand der objektiven Beweismittel haben belegen lassen, weshalb in diesen Teilen auf seine Aussagen abzustellen ist. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, wonach beispielsweise der von E.________ genannte Name des Hotels, in welchem C.________ in der Dominikanischen Republik übernachtet habe, oder aber die Reiseroute anders lautete, als in der Reisebestätigung aufgeführt, vermögen daran nichts zu ändern. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen von E._