den Schlüssel zur Wohnung in Flamatt erhalten habe. Er sei auch mit einer Kollegin dort gewesen und habe sicher ein paar Mal dort übernachtet (pag. 1998, z. 34-36). Diese Aufenthalte passen in die Zeitspanne, in welcher die Wohnung von T.________ leer gestanden ist. Ob sich C.________ daneben auch bei Freunden in Flamatt aufgehalten hat, kann letztlich offen gelassen werden. Fest steht, dass er zum Deliktszeitraum gemeinsam mit E.________ in der Wohnung gewesen ist. Weiter sind die Aussagen von C.________ zur Finanzierung seiner Reisen nicht nachvollziehbar.