624 f.) machen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte C.________ schliesslich seine Buchungsbestätigung der Reise in die Dominkanische Republik ein (vgl. Ziff. 12.2.5 hiervor). Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass das Einreichen der Buchungsbestätigung keinen Sinn ergebe, wenn C.________ die Drogen tatsächlich in die Schweiz eingeführt hätte (pag. 2455). Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits die von der Staatsanwaltschaft edierte