Dass A.________ und C.________ diese Wohnung einzig zur Säuberung bis zu deren Übergabe nutzten und E.________ lediglich eine Übernachtungsmöglichkeit gewährten sowie bei diesem in der Wohnung Kokain erwarben, wirkt dagegen vorgeschoben und ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus stellt sich C.________ als reiner Drogenkonsument dar, der sich lediglich in dieser Wohnung aufgehalten habe, um Kokain zu kaufen und zu konsumieren (pag. 602, Z. 218 f.; pag. 614, Z. 126 f.; pag. 627, Z. 196 f.; pag. 684, Z. 53 f.). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, wie ausführlich C.____