_, zu welcher A.________ und er einen Schlüssel besassen, gekommen sei (pag. 615, Z. 162-164). Aufgrund des Gesagten und in Bezug auf die Aussagenwürdigung von A.________ erachtet es die Kammer als unglaubhaft, dass E.________ die Wohnung, mit welcher beide Beschuldigte in Verbindung stehen, eigenständig aufsuchte und als reinen Verkaufsort des Kokains nutzte. C.________ erwähnte sodann erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,