Zu den Aussagen von C.________ C.________ wurde ebenfalls insgesamt neun Mal befragt (inkl. Konfrontationseinvernahme mit E.________). Auch C.________ wurde oberinstanzlich insbesondere zu seiner Person befragt. Darüber hinaus bestätigte er seine bisherigen Aussagen. Es gebe nichts, was völlig falsch verstanden worden sei (pag. 2445, Z. 15-19). Auf Vorhalt, wonach er behauptet habe, zur Zeit der zu beurteilenden Geschehnisse ausschliesslich Drogenkonsument gewesen zu sein und auf Frage, weshalb er wahrheitswidrig das Wohnen in Flamatt, die Bekanntschaft zu E.__