Dass E.________ mit dem Kokain in die Schweiz eingereist ist, um dieses hier zu verkaufen und A.________ ein Abnehmer einer kleinen Menge gewesen ist, ist unwahrscheinlich. Die Beweismittel zeichnen ein völlig anderes Bild. Die Aufgabe von A.________ bestand darin die Wohnung zur Zwischenlagerung des Kokains zu organisieren. Des Weiteren war er in die Organisation des Transports dieser Drogen involviert. Mithin kam auch ihm eine Rolle im Ablauf dieses Drogenhandels und der Vorbereitung des anschliessenden Verkaufs des eingeführten Kokains zu. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Kerngeschehen dünne und karge Aussagen machte.