Die Aussagen des Beschuldigten sind voller Widersprüche. Dieser erzählte unschlüssig und lückenhaft und passte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an. Anfangs wollte er weder E.________ kennen und von dem ganzen Vorfall nichts wissen. Schliesslich räumte er ein, diesen doch zu kennen, aber nur, da er von diesem Kokain bezog. Schliesslich räumte er ein, mit diesem nach Flamatt gefahren zu sein, um diesem eine Übernachtungsgelegenheit zu ermöglichen. Der Beschuldigte kann mithin nichts zu seinen Gunsten aus seinen Aussagen ableiten. Dass E.________ mit dem Kokain in die Schweiz eingereist ist, um dieses hier zu verkaufen und A._______