in dieser Wohnung gewesen sein will. In dieser Einvernahme führte er sodann erstmals aus, dass er E.________ in die Wohnung in Flamatt gebracht habe, um ihm eine Übernachtungsmöglichkeit zu gewähren (pag. 662, Z. 220-222). Sodann konnte A.________ genaue Angaben zu dieser Wohnung machen. Er habe diese für T.________ geputzt und aufgeräumt (pag. 662 f.). Diese habe die Wohnung anfangs Januar 2016 abgeben müssen. Er habe den Schlüssel für diese Wohnung erhalten und diesen wieder in den Briefkasten gelegt (pag. 663, Z. 241-244). Die Aussagen des Beschuldigten sind voller Widersprüche.