_ dargelegt, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. Schliesslich würden sich aufgrund der rückwirkenden Mobiltelefonüberwachung von A.________ Verbindungen zu dieser Rufnummer nachweisen lassen, zu deren Zeitpunkte E.________ entweder noch nicht in der Schweiz gewesen ist oder sich bereits in Polizeigewahrsam befand. In der Konfrontationseinvernahme vom 9. August 2016 führte A.________ schliesslich aus, dass er E.________ in Bern am Bahnhof und in der Wohnung in Flamatt getroffen habe (pag. 659, Z. 115). Dies nachdem er über all die Einvernahmen die Wohnung in Flamatt nicht gekannt haben will und erst recht nicht mit E.________ in dieser Wohnung gewesen sein will.