Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihm zu dieser Zeit zwei Verbindungen mit der Nummer .________, vermutlich einer dominikanischen Mobiltelefonnummer, hätten nachgewiesen werden können. Nachdem A.________ antwortete, dass ihm das nichts sage und er es nicht wisse, fügte er schliesslich die Erklärung hinzu, dass er vielleicht E.________ sein Telefon ausgeliehen habe (pag. 571, Z. 401 f.). Die Antwort des Beschuldigten darauf mutet unter diesen Umständen durchaus merkwürdig an, will er E.________ in Flamatt doch gar nicht gesehen haben. Wie bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung von E.________ dargelegt, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen.