31 in Flamatt gewesen (pag. 569, Z. 303). Es sei nicht wahr, dass er E.________ in diese Wohnung gebracht habe (pag. 570, Z. 345). Er wisse auch nichts davon, dass er E.________ in der Wohnung in Flamatt getroffen habe (pag. 570, Z. 363). Auf Vorhalt der rückwirkenden Telefonüberwachung, wonach er am 11. Dezember 2015 sowohl um 15:37 bis 15:39 Uhr als auch um 18:52 Uhr wieder in Flamatt gewesen sei, antwortete der Beschuldige, dass er nichts dazu sagen könne. Er wisse es nicht (pag. 571, Z. 371-381). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihm zu dieser Zeit zwei Verbindungen mit der Nummer .