Seine Aussagen sind widersprüchlich und die Erklärungen wirken vorgeschoben. Das gleiche widersprüchliche Verhalten legte der Beschuldigte in Bezug auf sein Treffen mit E.________ am Bahnhof Bern an den Tag. Nachdem A.________ bisher jeweils bestritten hatte, dass er E.________ am 10. Dezember 2015 nach 20:26 Uhr abgeholt habe, sagte er schliesslich, dass er ihn nicht abgeholt habe, sondern sich nur mit ihm getroffen habe. Er betonte, dass er ihn nicht abgeholt habe (pag. 568, Z. 214-219). Aus seinen späteren Aussagen geht schliesslich hervor, dass A.________ E.________ doch abgeholt habe, sie gemeinsam etwas gegessen hätten und schliesslich nach Flamatt gefahren seien (pag.