Er habe eine Sonnenbrille und ein Beret getragen und er habe diesen nicht unter dem Namen E.________ gekannt (pag. 657, Z. 27-28). Diese Erklärung ist dürftig und flach. Der Beschuldigte schilderte damit verschiedene Versionen. Zu Beginn des Verfahrens will er E.________ trotz mehrfachen Vorhalts einer Fotodokumentation und der nachgewiesenen telefonischen Verbindung nicht gekannt haben. Später revidierte er seine Aussage und schob eine dürftige Erklärung vor, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen zu erkennen. Zumal es nicht stimmt, dass das ihm vorgehaltene Foto von E.________ schwarzweiss gewesen ist.