30 Vorhalt einer Fotodokumentation erkannte A.________ E.________. Dieser habe ihm im November oder Dezember etwas offeriert. Er glaube schon, dass er es sei, aber dieser habe einen Hut und eine Brille getragen (pag. 564, Z. 53-57). In der darauf folgenden Einvernahme gestand er schliesslich ein, diesen zu kennen (pag. 657, Z. 14). Als Begründung warum er bestritten habe, E.________ zu kennen, erklärte der Beschuldigte, dass er es nicht richtig gesehen habe. Das Foto sei schwa- rz-weiss gewesen. Er habe eine Sonnenbrille und ein Beret getragen und er habe diesen nicht unter dem Namen E.____