Er wisse auch nicht wovon E.________ spreche, wenn dieser sage, dass er mit ihm [Anm.: A.________] in einem Restaurant gegessen habe und sie nach dem Abendessen in die Wohnung gegangen seien. Ebenso wenig wisse er etwas davon, dass der «.________» später in die Wohnung gekommen sei und sie in dieser Wohnung, in welcher sich das Kokain befunden habe, übernachtet hätten (pag. 559, Z. 603-610). Erst in der Einvernahme vom 13. Juli 2016 und auf erneuten