Zu den Aussagen von A.________ Der Beschuldigte wurde insgesamt neun Mal befragt (inkl. Konfrontationseinvernahme mit E.________). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte insbesondere zu seiner Person befragt. Ferner bestätigte er seine bisherigen Aussagen zu den ihm gemachten Vorwürfen. Er habe keine weiteren Ergänzungen (pag. 2440, Z. 29 f.). Der Beschuldigte hat in Bezug auf seine Bekanntschaft zu E.________ und den Tatablauf wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen laufend dem Ermittlungsstand angepasst. A.________ machte anfangs geltend, E.________ nicht zu kennen.