__ für die Beschaffung der Drogen und er für den Verkauf. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Aussage, wonach A.________ habe vermeiden wollen, dass das Geld und die Drogen am gleichen Ort zusammenkommen und E.________ deshalb das Geld im Hotel hätte entgegen nehmen sollen, ebenfalls plausibel sind (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Erklärung, wonach ihm das Kokain von A.________ oder C._______