496, Z. 60). In den darauffolgenden Einvernahmen erklärte er, dass nicht C.________ sondern A.________ das Kokain in die Wohnung gebracht habe (pag. 510, Z. 94 f.; pag. 511, Z. 130). A.________ habe von C.________ das Kokain erhalten und anschliessend in die Wohnung gebracht (pag. 512, Z. 170). C.________ sei in Genf am Flughafen gelandet und habe den Koffer mit dem Kokain anschliessend A.________ gebracht, welcher das Kokain anschliessend in die Wohnung in Flamatt gebracht habe (pag. 512, Z. 184-186). Ob nun A.________ oder C.________ die Drogen in die Wohnung in Flamatt gebracht hat, ist ebenfalls nicht von zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben.