am 29. November 2015 von Barcelona nach Genf geflogen ist, um schliesslich am 2. Dezember 2015 von Genf die Reise in die Dominikanische Republik anzutreten. Der Vorinstanz und den Ausführungen der jeweiligen Verteidigung ist darin beizupflichten, dass sich in den Aussagen von E.________ auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 2168, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass E.________ teilweise unterschiedlich darlegte, wer die Drogen in die Wohnung in Flamatt gebracht hat. Anfangs führte E.________ aus, dass C.________ das Kokain in die Wohnung gebracht habe (pag. 476, Z. 40; pag. 495, Z. 51 f.; pag. 496, Z. 60).