_ gilt zudem als erstellt, dass das Kokain in der Wohnung in Flamatt gewesen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass E.________ die Reiseroute von C.________ nicht in allen Details kannte und einen Zwischenstopp in Barcelona anstelle von Paris erwähnte. Aus der Buchungsbestätigung von C.________, welche auf den 30. November 2015 datiert ist, geht immerhin hervor, dass die Reise in die Dominikanische Republik von einem Reisebüro in Barcelona ausgestellt wurde und C.________ am 29. November 2015 von Barcelona nach Genf geflogen ist, um schliesslich am 2. Dezember 2015 von Genf die Reise in die Dominikanische Republik anzutreten.